Abgeltungssteuer für Gold

Viele Einsteiger im Edelmetall-Sektor stellen sich eine entscheidende Frage: Gibt es eine Abgeltungssteuer auf Gold? Genauer gefragt: Müssen Gewinne aus dem An- und Verkauf von physischem Gold in Deutschland mit der Abgeltungssteuer versteuert werden? Die Antwort darauf fällt erfreulich klar aus: Nein. Gewinne aus dem Verkauf von physischem Gold unterliegen in Deutschland nicht der Abgeltungssteuer.

Warum physisches Gold steuerlich privilegiert ist

Die Steuerfreiheit von physischem Gold ist ein bedeutender Vorteil gegenüber anderen Formen der Geldanlage in Gold. Während Wertpapiere mit Goldbezug – dazu zählen Goldminen-Aktien, Gold-Zertifikate, Exchange-Traded Funds (ETFs) und ähnliche Finanzprodukte – unter die Abgeltungssteuer fallen, ist dies beim direkten Besitz von physischem Anlagegold nicht der Fall. Dazu zählen insbesondere Goldbarren und Goldmünzen, die den Kriterien für Anlagegold entsprechen.

Wichtig: Gewinne aus dem Verkauf von physischem Gold bleiben steuerfrei, sofern die Haltefrist mindestens ein Jahr beträgt. Wird das Gold innerhalb eines Jahres mit Gewinn verkauft, fällt der Gewinn unter die sonstigen privaten Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG). In diesem Fall gilt eine Freigrenze von 1.000 € pro Kalenderjahr (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Diese Freigrenze gilt bei zusammenveranlagten Ehegatten jeweils gesondert und ist für jeden Ehegatten einzeln zu prüfen. Wird der Verkaufserlös in mehreren Raten über verschiedene Kalenderjahre hinweg gezahlt, kann die Freigrenze in jedem Kalenderjahr erneut berücksichtigt werden (vgl. H 23 „Freigrenze“ EStH). Übersteigt der Gewinn die Freigrenze, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig und mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern.

Was ist die Abgeltungssteuer?

Die Abgeltungssteuer wurde in Deutschland zum 1. Januar 2009 eingeführt und hat die Besteuerung von Kapitalerträgen grundlegend verändert. Sie gilt auf Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen – unabhängig davon, wie lange die Anlage gehalten wurde. Der Steuersatz beträgt pauschal 25 %, hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Steuer sowie ggf. die Kirchensteuer.

Das bedeutet: Die effektive Steuerlast liegt – je nach Kirchensteuerpflicht – bei rund 26,375 % bis etwa 28 %. Die Besonderheit der Abgeltungssteuer liegt darin, dass sie direkt von der auszahlenden Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird. Der Anleger muss sich somit nicht aktiv um die Abführung kümmern, kann aber über die Einkommensteuererklärung eine Günstigerprüfung beantragen. Liegt der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 %, wird die Differenz erstattet.

Abgeltungssteuer und Gold-Investments: Unterschiede je nach Anlageform

Hier lohnt es sich, genauer hinzusehen:

  • Physisches Gold (z. B. Barren, Münzen)
    Gewinne aus dem Verkauf von physischem Gold sind steuerfrei, wenn die einjährige Spekulationsfrist eingehalten wird. Bei einem Verkauf innerhalb eines Jahres ist der Gewinn steuerpflichtig, sofern er die Freigrenze von 1.000 € übersteigt. Die Freigrenze gilt pro Person und Jahr und kann bei Ratenzahlungen über mehrere Kalenderjahre jedes Jahr erneut in Anspruch genommen werden.

  • Goldminen-Aktien, Gold-ETFs, Zertifikate
    Hier greift die Abgeltungssteuer immer – unabhängig von der Haltedauer. Kursgewinne, Dividenden oder andere Erträge werden mit dem pauschalen Steuersatz belastet.

Sonderregelungen für Altfälle

Für sogenannte Altbestände gelten teilweise Übergangsregelungen:

  • Aktien und Fondsanteile, die vor dem 1. Januar 2009 gekauft wurden, sind bei einer Haltedauer von mindestens zwölf Monaten von der Abgeltungssteuer befreit.

  • Für Zertifikate wurde ein gesonderter Stichtag festgelegt (14. März 2007); diese verlieren ihren Bestandsschutz, wenn sie nach diesem Stichtag gekauft wurden.

Solche Altbestände werden jedoch mit den Jahren immer seltener, da die meisten Anleger ihre Bestände entweder bereits veräußert haben oder diese Regelungen zunehmend auslaufen.

Weitere steuerliche Überlegungen

Physisches Gold bietet nicht nur einen Inflationsschutz und Werterhalt, sondern auch steuerliche Vorteile. Beim Kauf von Gold ist darauf zu achten, dass es sich um steuerbefreites Anlagegold handelt. Das bedeutet:

  • Goldbarren müssen einen Feingehalt von mindestens 995/1000 aufweisen.

  • Goldmünzen müssen einen Feingehalt von mindestens 900/1000 haben und nach dem Jahr 1800 geprägt sein. Sie müssen in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sein oder gewesen sein und üblicherweise am Goldmarkt gehandelt werden.

Nur dann genießen Sie sowohl die Umsatzsteuerbefreiung beim Kauf als auch die Steuerfreiheit bei Veräußerungsgewinnen nach Ablauf der einjährigen Haltefrist.

Fazit: Gold ist (auch) Vorteilhaft, da es keine Abgeltungssteuer gibt

Die Abgeltungssteuer kann die Rendite von Gold-Investments in Form von Wertpapieren deutlich schmälern. Gerade bei niedrigverzinsten Anlageformen wie Tagesgeld oder Festgeld wirkt dies besonders ärgerlich. Wer hingegen auf physisches Gold setzt, kann – bei Beachtung der Haltefrist von einem Jahr – seine Gewinne steuerfrei vereinnahmen. Auch die Freigrenze von 1.000 € pro Jahr bei kurzfristigen Veräußerungen bietet Gestaltungsspielräume, insbesondere bei Ratenzahlungen über mehrere Jahre.

Kurz und bündig: Eine Abgeltungssteuer für physisches Gold gibt es nicht – zumindest nicht bei Einhaltung der gesetzlichen Haltefrist. Dies ist ein entscheidendes Argument für den Erwerb von Barren und Münzen als Teil einer wohlüberlegten Vermögensstrategie.